Es liefe den Grundanliegen des Strassenverkehrsrechts zuwider, wenn in derartigen Fällen eine Fahreignungsuntersuchung ausgeschlossen wäre (BICKEL, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es daher nicht zu, dass es sich um ein wiederholtes Ausbremsen handeln müsste, um Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen. Die von ihr in diesem Zusammenhang genannte Lehrmeinung verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2013 vom 9. Januar 2014 (BICKEL, a.a.O., N. 41 [FN 41] zu Art. 14 SVG).