Selbst wenn der aktuelle Vorfall angesichts des nicht einschlägig getrübten automobilistischen Leumunds der Beschwerdeführerin als einmaliges Ereignis betrachtet wird, ist anzumerken, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch ein einmaliges Delikt, welches auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt, den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.54 vom 27. April 2020, Erw. II/5.4). Es liefe den Grundanliegen des Strassenverkehrsrechts zuwider, wenn in derartigen Fällen eine Fahreignungsuntersuchung ausgeschlossen wäre (BICKEL, a.a.