len Widerhandlung ausgesprochen wurde. Die erfolgte Warnungsmassnahme hat damit offenbar nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Ohne Belang ist dagegen die Aussage der Drittperson, wonach sie den Eindruck gehabt habe, die Beschwerdeführerin sei nicht "Herr ihrer Sinne" (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Auskunftsperson vom 19. September 2022, S. 3). Nachdem diese Aussage nicht in die Beurteilung der Vorinstanzen bezüglich der Notwendigkeit einer Fahreignungsabklärung eingeflossen ist, erweist sich der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich.