Der vormaligen Administrativmassnahme (Verwarnung) lag zwar lediglich eine als leicht eingestufte Widerhandlung zugrunde, die mit der vorliegenden Verkehrsregelverletzung nicht vergleichbar ist. Allerdings kann diese Verwarnung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, zumal sie nur knapp neun Monate vor der aktuel- - 20 -