Da die Beschwerdeführerin nach dem Überholvorgang sehr knapp vor dem Fahrzeug der Drittperson einbog, einen Schikanestopp vollzog und in der Folge ihr Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn auf einer Ausserortsstrecke stehen liess, um die Drittperson – mittels beschimpfender Gesten – zur Rede zu stellen, ist zu vermuten, dass sie allenfalls nicht über das im Strassenverkehr notwendige Risiko- und Verantwortungsbewusstsein, eine geringe Aggressionsneigung, eine Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken sowie eine reife Konfliktverarbeitung verfügen und aufgrund ihrer Persönlichkeit zu impulsivem Verhalten neigen könnte. Angesichts dieses verant-