Vor dem Abschluss des Strafverfahrens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise der Beschwerdeführerin dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausging. Die derzeitige Aktenlage spricht jedoch dafür, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine sehr schwere konkrete Gefährdungssituation geschaffen hat, indem sie mit äusserst knappem Abstand und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h direkt vor die Drittperson einschwenkte und diese durch einen brüsken Bremsvorgang letztlich dazu zwang, ihrerseits bis zum Stillstand abzubremsen und dabei ein – zumindest leichtes –