Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin die Drittperson aufgrund deren Hupens – wovon sie sich offensichtlich provozieren liess – eine Lektion erteilen oder diese massregeln wollte. Vor dem Abschluss des Strafverfahrens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise der Beschwerdeführerin dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausging.