Ob die Drittperson berechtigterweise gehupt hat oder nicht, ist hier nicht entscheidend. So oder anders ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nach aktuellem Stand als Schikanieren zu betrachten, denn es widerspricht schlicht jeglicher Vernunft, jemanden zur Rede stellen zu wollen, indem die betreffende Person mitten auf einer Ausserortsstrecke bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und vorhandenem Verkehrsaufkommen ausgebremst wird. Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin die Drittperson aufgrund deren Hupens – wovon sie sich offensichtlich provozieren liess – eine Lektion erteilen oder diese massregeln wollte.