Dagegen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Grund des Bremsens und dem Ort des Anhaltens, wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. 1.5.3), als nicht glaubhaft einzustufen. Sie macht zudem weder geltend noch liegen entsprechende Hinweise vor, dass sie wegen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses zum Einleiten eines sofortigen Bremsvorgangs gezwungen gewesen wäre. Es ist somit anzunehmen, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang einzig deshalb brüsk bis zum Stillstand abbremste, weil sie sich am Verhalten der Drittperson, welche die Hupe betätigt hatte, störte und sie in der Folge zur Rede stellen wollte.