Gestützt auf die Aussagen der Drittperson ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Not und mitten auf der Fahrbahn abrupt angehalten hat. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die Drittperson – unbestrittenermassen – ebenfalls mitten auf der Fahrbahn respektive leicht schräg mit dem rechten Vorderrad auf dem Kiesstreifen zum Stehen kam, denn ohne diesen Bremsvorgang der Beschwerdeführerin hätte für sie gar kein Grund bestanden, mitten auf der Ausserortsstrecke anzuhalten. Dagegen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Grund des Bremsens und dem Ort des Anhaltens, wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. 1.5.3), als nicht glaubhaft einzustufen.