Dass die Vorinstanz das beschriebene Bremsmanöver der Beschwerdeführerin einstweilen als Schikanestopp qualifiziert hat, ist dabei nicht zu beanstanden. Ein solcher liegt vor bei brüskem Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens von anderen Verkehrsteilnehmenden (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Gestützt auf die Aussagen der Drittperson ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Not und mitten auf der Fahrbahn abrupt angehalten hat.