Vorliegend sprechen – nach gegenwärtiger Aktenlage – gewichtige Indizien für folgenden Ablauf der Geschehnisse: Die Beschwerdeführerin überholte anlässlich des Vorfalls vom 4. März 2022 die Drittperson auf der besagten Ausserortsstrecke in Richtung Q. mit einer Geschwindigkeit von 80– 85 km/h, während die Drittperson ihr Fahrzeug auf 70 km/h beschleunigte. Nach dem Überholvorgang bog die Beschwerdeführerin mit derart knappem Abstand vor das überholte Fahrzeug ein, dass die Drittperson abrupt bremsen musste, um eine Kollision zu verhindern.