Sie habe daher gute Gründe gehabt, ihr Fahrzeug umgehend zu stoppen, weshalb nicht von einem Schikanestopp ausgegangen werden dürfe. Aus den Akten liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, welche die Fahreignung ernsthaft in Zweifel ziehen würden. Die alleinigen Aussagen einer Privatperson könnten keine derartigen Zweifel entstehen lassen. Insbesondere sei zu beachten, dass die Lehre als Beispiel der fehlenden Fahreignung auf ein wiederholtes Abbremsen eines anderen Autos auf der Autobahn hinweise. Ein wiederholtes Verhalten werde der Beschwerdeführerin jedoch zu Recht nicht vorgeworfen, ge- - 17 -