2.4. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, keinen Schikanestopp begangen zu haben. Der Stopp habe vielmehr der Kontrolle der Verkehrstauglichkeit ihres Fahrzeugs respektive der Sicherung allfälliger Gefahren gedient. Das Fahrzeug habe sie dementsprechend nicht verlassen, um die andere Autofahrerin zu beschimpfen, sondern um sich von der Sicherheit ihres Fahrzeugs zu überzeugen und andere Gefahrensituationen auszuschliessen. Sie habe daher gute Gründe gehabt, ihr Fahrzeug umgehend zu stoppen, weshalb nicht von einem Schikanestopp ausgegangen werden dürfe.