2.3. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, das Fahrmanöver vom 4. März 2022 stelle für sich allein ein Fehlverhalten im Strassenverkehr dar, welches hinreichende Anhaltspunkte fehlender charakterliche Fahreignung begründe und eine verkehrspsychologische Begutachtung zwingend erforderlich mache. Im vorliegenden Fall komme neben dem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Schikanestopp der Umstand dazu, dass sie ihr Fahrzeug auf der Strasse stehen gelassen und verlassen habe, um die Lenkerin des überholten Fahrzeugs durch Zeigen des Mittelfingers zu beschimpfen.