Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kann auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Rücksichtslosigkeit im Sinne der Norm kann daher auch gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.2.2 mit Hinweis).