2.2.2. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweis).