Daher erstaunt es nicht, dass die Staatsanwaltschaft R. am Strafbefehl vom 18. Mai 2022 festhielt und die Angelegenheit ans Bezirksgericht S. überwies. Es liegen somit gewichtige Indizien vor, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er sich gestützt auf den Polizeirapport vom 20. März 2022 und den darauf basierenden Feststellungen im Strafbefehl vom 18. Mai 2022 präsentiert und welchen die Vorinstanz dementsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Die gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich folglich als unbehelflich.