1.5.4. Nach dem Gesagten ist die aktuelle Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aussageverhaltens und der dadurch entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt als weniger glaubhaft einzustufen als diejenige der Drittperson. Im Übrigen zeigt sie trotz entsprechender Behauptung auch nicht auf, inwiefern die Aussagen der Drittperson widersprüchlich sein sollten. Daher erstaunt es nicht, dass die Staatsanwaltschaft R. am Strafbefehl vom 18. Mai 2022 festhielt und die Angelegenheit ans Bezirksgericht S. überwies.