Aussagen bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen. Hätte sich der Vorfall tatsächlich auf diese Weise zugetragen, hätte die Beschwerdeführerin dies zweifellos von sich aus thematisiert. Ihre Behauptung erscheint daher abwegig und wird bezeichnenderweise aktuell auch gar nicht mehr vorgebracht. Ferner erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin "der ersten Stunde" ohnehin als zuverlässiger als jene, die erst im Laufe des Verfahrens getätigt wurden (siehe zur Beweisregel der sog. "Aussagen der ersten Stunde": BGE 143 V 168, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 6).