Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans DVI noch behauptete, die Drittperson sei ihr nach dem Überholvorgang nötigend nahe aufgefahren und habe dabei mehrfach die Hupe betätigt (Akten DVI, act. 10). Diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei getätigt hatte, sondern lässt sich auch anhand ihrer - 13 -