Beschwerde, S. 5). Auch diese Ausführungen lassen vermuten, dass sich ihr Fahrzeug nach dem Bremsvorgang nicht in einer Ausweichstelle, sondern auf der Fahrbahn befand, so dass es nur durch ein "Überholen" passiert werden konnte. Somit erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin zur Benutzung der angeblichen Ausweichstelle nicht glaubhaft.