Abgesehen davon, dass dieses Aussageverhalten nicht als konstant bezeichnet werden kann, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch den Assistenzstaatsanwalt nicht von sich aus darauf zu sprechen kam, an welcher Stelle sie ihr Fahrzeug zum Stillstand brachte, sondern erst als ihr Rechtsvertreter sie konkret danach fragte. Auf die Frage des Assistenzstaatsanwalts, ob sie den Bremsvorgang näher beschreiben könne, gab sie lediglich an, dass sie nach dem Einscheren nach rechts nicht sofort stehen geblieben sei, sondern schon ein paar Meter benötigt habe, bis sie zum Stillstand abgebremst habe.