Wäre sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden, hätte sie dies bereits gegenüber der Polizei kundgetan. Dementsprechend bestehen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angabe, wonach sie gebremst respektive angehalten haben will, um die Funktionstüchtigkeit ihres Fahrzeugs zu überprüfen, zumal sie diesen Umstand gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt und im Gegenteil ausgeführt hatte, abgebremst zu haben, um mit der Drittperson zu sprechen.