Dabei unterlässt sie es, konkret darzulegen, aus welchem Grund ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft R. und im Administrativverfahren vorgetragene Sachverhaltsdarstellung von ihren Aussagen gegenüber der Polizei und dem darauf basierenden Sachverhalt im Strafbefehl abweicht. Da sie gegenüber der Polizei noch aussagte, abgebremst zu haben, um die Drittperson wegen deren Beschleunigens zur Rede zu stellen, und sie das Betätigen der Hupe nur nebenbei erwähnte und dieses für sie daher offenbar gar nicht im Vordergrund stand, ist ihre aktuelle Behauptung, wonach sie das Hupen erschreckt und in grosse Angst versetzt habe, nur schwer nachvollziehbar und wenig glaubhaft.