Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Betracht gezogenen Administrativmassahme respektive nach Ergehen des Strafbefehls stellte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten anders dar. Dabei unterlässt sie es, konkret darzulegen, aus welchem Grund ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft R. und im Administrativverfahren vorgetragene Sachverhaltsdarstellung von ihren Aussagen gegenüber der Polizei und dem darauf basierenden Sachverhalt im Strafbefehl abweicht.