1.5.3. Im Gegensatz zur Drittperson, deren Aussagen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft in sich stimmig sind und die keine erkennbaren Widersprüche enthalten, lässt das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin Zweifel an ihren Sachverhaltsschilderungen aufkommen. Immerhin hatte sie den von ihr gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Sachverhalt damals – nach erfolgter Belehrung bezüglich Art. 158 StPO – unterschriftlich anerkannt. Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Betracht gezogenen Administrativmassahme respektive nach Ergehen des Strafbefehls stellte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in den wesentlichen Punkten anders dar.