Sie beschleunigte ihr Fahrzeug auf ca. 80– 85 km/h, während die Drittperson ihr Fahrzeug auf ca. 70 km/h beschleunigte. Während des Überholvorgangs fuhren die beiden Fahrzeuge für kurze Zeit nebeneinander her, bevor die Beschwerdeführerin ihr Überholmanöver abschloss (polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom 11. März 2022, S. 2; polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson vom 11. März 2022, S. 3; vgl. auch staatsanwaltschaftliche Einvernahme beschuldigte Person vom 19. September 2022, S. 3). Aufgrund dieser Sachlage erscheint es plausibel, dass die Drittperson nicht schneller als 70 km/h gefahren ist, andernfalls es der Beschwerdeführerin nicht gelungen wäre, sie zu überholen.