Insgesamt fehlt es an stichhaltigen Gründen, weshalb die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin im derzeitigen Verfahrensstadium unbeachtlich sein sollten. Vorliegend ist daher grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Polizeirapport respektive im Strafbefehl geschildert und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den am 19. September 2022 mit der Beschwerdeführerin und der Drittperson durchgeführten Einvernahmen ein davon abweichendes Bild ergibt. - 10 -