Auch in der Beschwerde vom 8. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin mit keinem Wort bemängeln, der Polizeirapport sei unzutreffend; auch sprachliche Schwierigkeiten benannte sie in keiner Art und Weise. Erst im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft R. vom 19. September 2022 erwähnte sie, dass sie das Protokoll weder habe lesen noch verstehen können (Einvernahme beschuldigte Person vom 19. September 2022, S. 2). Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, zumal in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht einmal näher erläutert wird, worin diese "Verständnisprobleme" konkret bestanden haben sollen.