1.5. 1.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, gemäss Art. 158 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) aufgeklärt worden zu sein. Mithin war sie insbesondere auf den Gegenstand des Verfahrens, ihr Recht, Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie ihr Recht, eine Verteidigung beizuziehen bzw. eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen, hingewiesen worden.