Ferner sind auch die seither im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen (Beschwerdebeilagen 2 und 3) zu berücksichtigen. Soweit dabei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung wie dargelegt nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4 mit Hinweis).