Dazu dienen im derzeitigen Verfahrensstadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 (nachfolgend: Polizeirapport) sowie der (nicht rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R. vom 18. Mai 2022 als Grundlage. Nur diese Dokumente lagen im Zeitpunkt, als die Vorinstanz entschieden hat, auch tatsächlich vor, weshalb sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – gar nicht auf anderweitige Akten hätte stützen können. Ferner sind auch die seither im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen (Beschwerdebeilagen 2 und 3) zu berücksichtigen.