Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus administrativrechtlicher Sicht infolge der von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Sicherungsmassnahmen angezeigt sind. Dazu dienen im derzeitigen Verfahrensstadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 (nachfolgend: Polizeirapport) sowie der (nicht rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R. vom 18. Mai 2022 als Grundlage.