Es wird im Rahmen des Strafverfahrens abschliessend zu klären sein, ob sich die Beschwerdeführerin unter anderem der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung der Überholten und durch unbegründetes brüskes Bremsen schuldig gemacht hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus administrativrechtlicher Sicht infolge der von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Sicherungsmassnahmen angezeigt sind.