2. Mai 2007, Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4). Dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen kann es offensichtlich nicht im Belieben der Beschwerdeführerin liegen, durch Bestreiten des Sachverhalts die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zu vereiteln, zumal in Fällen wie dem vorliegenden das Strafverfahren häufig gerade noch nicht abgeschlossen sein dürfte. Folglich braucht vorliegend dessen Ausgang nicht abgewartet zu werden. Eine Sistierung des Administrativverfahrens ist daher nicht angezeigt, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann.