Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.3). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsregesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Mithin darf eine Fahreignungsuntersuchung – ihrem Zweck als Sicherungsmassnahme entsprechend – angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.