3.1). Weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines allenfalls hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw.