1.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren, welche die Überprüfung der Fahreignung bezwecken, regelmässig kein strikter Beweis erforderlich ist, vielmehr genügen bereits hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1).