den, müssten allerdings sämtliche Akten beigezogen werden. Die Anerkennung des Polizeirapports sei nur aufgrund von Verständnisproblemen erfolgt und sei keinesfalls bindend oder unwiderruflich. Wie sich aus den Strafakten ergebe, sei der Sachverhalt nicht so, wie der Polizeirapport glauben machen wolle. Unbestritten sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überholvorgang angehupt worden sei. Dadurch sei sie in Schrecken versetzt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass entweder bei ihrem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei und sie den Verkehr gefährde oder dass sie anderweitig auf eine Gefahrensituation respektive Hilfsbedürftigkeit aufmerksam gemacht werde.