nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat (vgl. Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023). 1.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und legt ihren Ausführungen einen teilweise davon abweichenden Sachverhalt zugrunde. Sie moniert, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf den Polizeirapport. Für die Beurteilung, ob Zweifel an der Fahreignung bestün- -7-