im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die im Strafverfahren erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids durchgeführten Einvernahmen (Beschwerdebeilagen 2 und 3) zu berücksichtigen. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):