Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht vorliegend darin, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist vorliegend der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar.