2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für die Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden -5-