4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde den Beteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben sowie eine Aktennotiz betreffend Hängigkeit des Strafverfahrens zugestellt. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: