2. Eventualiter sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafverfolgungsbehörde zu sistieren. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 14. November 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 30. November 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.