2. Eventuell sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafverfolgungsbehörde zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 9. August 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Strassenverkehrsamt innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ein verkehrspsychologisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzureichen. Im Unterlassungsfall müsste das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt werden.