Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, A. sei mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 wegen unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) verzeigt worden. Aufgrund der gesamten Umstände des aktuellen Vorfalls müsse die charakterliche Eignung von A. zum Führen eines Motorfahrzeugs in Zweifel gezogen werden. Es bestünden Bedenken, ob sie sich zukünftig an Regeln und Gesetze halten könne und wolle, zumal sie auch bereits über einen getrübten automobilistischen Leumund verfüge. Das Strassenverkehrsamt müsse von Amtes wegen die Frage der charakterlichen Eignung klären. Längerfristig bestünden zwar erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen.