Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.402 / jl / jb (DVIRD.22.113) Art. 57 Urteil vom 22. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Marc Siegenthaler, Fürsprecher, Kirchstrasse 2, 5737 Menziken gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1974, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Per- sonenwagen) am [...] 2014. Am [...] 2019 wurde ihre ausländische Fahr- erlaubnis in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht. Gegen- über A. wurde bis anhin die folgende Administrativmassnahme ausgespro- chen: 10.06.2021 Verwarnung (leichte Widerhandlung; Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs, Selbstunfall). 2. Am 1. Juli 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: 1. A. hat sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. [Vereinbarung eines Untersuchungstermins und Kostenregelung] 2. A. hat dem Strassenverkehrsamt innert 3 Monaten ab Erhalt dieser Verfügung ein verkehrspsychologisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle einzureichen. [Auswahl der Untersuchungsstelle, Vorbehalt weiterer Abklärungen] 3.–5. [...] Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, A. sei mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 wegen unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) verzeigt worden. Aufgrund der gesamten Umstände des aktuellen Vorfalls müsse die charakterliche Eignung von A. zum Führen eines Motorfahrzeugs in Zweifel gezogen werden. Es bestün- den Bedenken, ob sie sich zukünftig an Regeln und Gesetze halten könne und wolle, zumal sie auch bereits über einen getrübten automobilistischen Leumund verfüge. Das Strassenverkehrsamt müsse von Amtes wegen die Frage der charakterlichen Eignung klären. Längerfristig bestünden zwar erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen. Der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises erweise sich jedoch vorliegend – auch in Kenntnis der aktuellen diesbezüglichen Rechtsprechung – als un- verhältnismässig. -3- B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2022 liess A. am 8. Juli 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 01.07.2022 sei aufzuheben. 2. Eventuell sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafverfolgungsbehörde zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 9. August 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Strassenverkehrsamt innert drei Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ein verkehrspsycholo- gisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle gemäss Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung einzureichen. Im Unterlassungsfall müsste das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt werden. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 173.30, zusammen Fr. 1'173.30, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 liess A. gegen den ihr am 17. September 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements vom 9. August 2022 mithin auch die Ver- fügung vom 1. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil der Strafverfolgungsbehörde zu sistieren. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 14. November 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 30. November 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde den Beteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben sowie eine Aktennotiz betreffend Hängigkeit des Strafverfahrens zugestellt. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbe- gutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für die Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden -5- Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nach- teil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht vorliegend darin, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten einer verkehrspsychologi- schen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in ihren Persön- lichkeitsbereich darstellt. Somit ist vorliegend der Zwischenentscheid selb- ständig anfechtbar. 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Auf- hebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2022 bean- tragt (siehe Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Au- gust 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selb- ständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 5. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Ein- schluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreig- nungsabklärung. 6. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse -6- im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die im Strafverfahren erst nach dem Erlass des ange- fochtenen Entscheids durchgeführten Einvernahmen (Beschwerdebeila- gen 2 und 3) zu berücksichtigen. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 wurde die Be- schwerdeführerin wegen eines Schikanestopps sowie wegen Beschimp- fung verzeigt. Es wurde ihr dabei vorgeworfen, am 4. März 2022 im Aus- serortsbereich von Q. ein anderes Fahrzeug überholt zu haben und knapp vor diesem Fahrzeug wieder eingebogen zu sein. Danach habe die Beschwerdeführerin ihr eigenes Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und dadurch das überholte Fahrzeug ebenfalls bis zum Stillstand ausgebremst. In der Folge sei die Beschwerdeführerin aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, sei ans überholte Fahrzeug herangetreten und habe die Fahrerin des überholten Fahrzeugs mehrfach durch das Zeigen des Mit- telfingers beschimpft. Im Polizeirapport wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den polizeilich rapportierten Sachverhalt anerkenne und geständig sei (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022, S. 2 f.). 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R. vom 18. Mai 2022 wegen Nötigung, wegen mehrfa- cher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinde- rung des Überholten und durch unbegründetes brüskes Bremsen sowie wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0], Art. 181 StGB und Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt (Akten DVI, act. 18 f.). Das Strafverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht S. hängig, nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl erho- ben hat (vgl. Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023). 1.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die von der Vor- instanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und legt ihren Ausführungen einen teilweise davon abweichenden Sachverhalt zu- grunde. Sie moniert, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf den Polizeirapport. Für die Beurteilung, ob Zweifel an der Fahreignung bestün- -7- den, müssten allerdings sämtliche Akten beigezogen werden. Die Anerken- nung des Polizeirapports sei nur aufgrund von Verständnisproblemen er- folgt und sei keinesfalls bindend oder unwiderruflich. Wie sich aus den Strafakten ergebe, sei der Sachverhalt nicht so, wie der Polizeirapport glau- ben machen wolle. Unbestritten sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überholvorgang angehupt worden sei. Dadurch sei sie in Schre- cken versetzt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass entweder bei ih- rem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei und sie den Verkehr gefährde oder dass sie anderweitig auf eine Gefahrensituation respektive Hilfsbe- dürftigkeit aufmerksam gemacht werde. Infolgedessen habe sie ihr Auto in einer Ausweichstelle bis zum Stillstand abgebremst und sei ausgestiegen, um ihren Befürchtungen nachzugehen. Keinesfalls habe sie die beteiligte Fahrerin schikanös zum Anhalten zwingen wollen. Diese hätte schliesslich auch die Möglichkeit gehabt, weiterzufahren und das gestoppte Auto zu überholen. Der Sachverhalt sei nach wie vor unklar, was sich auch aus den neusten Einvernahmen vom 19. September 2022 ergebe. Er sei weder an- erkannt noch gelte er als bewiesen. Daher sei es angezeigt, das Strafver- fahren abzuwarten. 1.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren, welche die Überprüfung der Fahreignung bezwecken, regelmässig kein strikter Beweis erforderlich ist, vielmehr genügen bereits hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahr- eignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1). Weder die strafprozessuale Unschuldsvermu- tung steht der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines allenfalls hängigen separaten Strafverfah- rens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherungsmass- nahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.3). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsregesetz und Ordnungs- bussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Mithin darf eine Fahr- eignungsuntersuchung – ihrem Zweck als Sicherungsmassnahme entspre- chend – angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vor- liegt. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach mit dem Erlass einer Administrativmassnahme grundsätzlich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zuzuwar- ten sei, gelangt im vorliegenden Kontext nicht zur Anwendung, da sie nicht auf Verfahren zugeschnitten ist, welche – wie hier – die Beurteilung der Fahreignung bezwecken (vgl. BGE 122 II 359, Erw. 2b; Urteile des Bun- desgerichts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 3.1; 1C_47/2007 vom -8- 2. Mai 2007, Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4). Dieser Einwand erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen kann es offensichtlich nicht im Belieben der Be- schwerdeführerin liegen, durch Bestreiten des Sachverhalts die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zu vereiteln, zumal in Fällen wie dem vorlie- genden das Strafverfahren häufig gerade noch nicht abgeschlossen sein dürfte. Folglich braucht vorliegend dessen Ausgang nicht abgewartet zu werden. Eine Sistierung des Administrativverfahrens ist daher nicht ange- zeigt, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann. Es wird im Rahmen des Strafverfahrens abschliessend zu klären sein, ob sich die Beschwerdeführerin unter anderem der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung der Überhol- ten und durch unbegründetes brüskes Bremsen schuldig gemacht hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus ad- ministrativrechtlicher Sicht infolge der von der Beschwerdeführerin mut- masslich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Si- cherungsmassnahmen angezeigt sind. Dazu dienen im derzeitigen Verfah- rensstadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. März 2022 (nachfolgend: Polizeirapport) sowie der (nicht rechtskräf- tige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R. vom 18. Mai 2022 als Grund- lage. Nur diese Dokumente lagen im Zeitpunkt, als die Vorinstanz entschie- den hat, auch tatsächlich vor, weshalb sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – gar nicht auf anderweitige Akten hätte stützen können. Ferner sind auch die seither im Strafverfahren durchgeführten Ein- vernahmen (Beschwerdebeilagen 2 und 3) zu berücksichtigen. Soweit da- bei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaub- hafter erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung wie dargelegt nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4 mit Hinweis). 1.5. 1.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte die Beschwerdefüh- rerin unterschriftlich, gemäss Art. 158 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) auf- geklärt worden zu sein. Mithin war sie insbesondere auf den Gegenstand des Verfahrens, ihr Recht, Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie ihr Recht, eine Verteidigung beizuziehen bzw. eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen, hingewiesen worden. Nach dieser Belehrung tä- tigte sie gegenüber der Polizei auf Vorhalt des Ereignisses vom 4. März 2022 in Q. (Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit mit anschlies- sendem Schikanestopp) folgende Aussagen: -9- "[...] Bevor man auf dieser Strecke 80 fahren kann, ist dort 60. In T., auf Höhe der C. AG, bog ein Fahrzeug, eben dieser grüne Mini, direkt nach rechts ab, direkt vor mein Auto. Dort ist generell 50 und ich fuhr auch 50. Das Auto schoss direkt heraus, ohne zu schauen, ich musste nicht einmal stark abbremsen, so schnell schoss der Mini heraus. Das passiert an diesem Ort oft so. Dann fuhr die Frau mit 40–50 weiter und beschleunigte auch im nahen 60er-Bereich nicht gross. Dann kam der 80er-Bereich und die Frau fuhr trotzdem langsamer als 80 weiter. Darauf setzte ich den Blinker und überholte die Frau mit dem Mini. In diesem Moment begann sie auch zu beschleunigen und wir fuhren einen Moment lang neben- einander her. Ich überholte weiter, hatte aber nie mehr als 80–85 km/h drauf. Dann bog ich vor der Frau ein und bremste ab, weil ich mit ihr sprechen wollte. [...] Bis wir stillstanden, dauerte es ca. 6 Sekunden. Als beide Fahrzeuge stillstanden, bin ich ausgestiegen und zu der Frau im Mini gelaufen. Die Fahrzeuge standen mitten auf der Strasse. Die Frau hatte das Fenster zu, ich wollte sie fragen, warum sie beschleunigt, wenn ich überholen will. Ich habe ihr dann den Finger gezeigt und auch den Vogel. Weil die Frau auch gehupt hatte, so was macht man doch nicht." Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von ihr polizei- lich zu Protokoll gegebenen Aussagen im vorliegenden Verfahren geltend macht, es sei zu Verständnisproblemen gekommen (Beschwerde, S. 4), fällt auf, dass sie diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorbrachte, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten war: Zunächst liess sie im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2022 – nach Er- halt der Verfahrensakten – keinerlei Beanstandungen gegen den Polizei- rapport vorbringen. Auch in der Beschwerde vom 8. Juli 2022 liess die Be- schwerdeführerin mit keinem Wort bemängeln, der Polizeirapport sei unzu- treffend; auch sprachliche Schwierigkeiten benannte sie in keiner Art und Weise. Erst im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft R. vom 19. September 2022 erwähnte sie, dass sie das Protokoll weder habe lesen noch verstehen können (Einvernahme beschuldigte Person vom 19. September 2022, S. 2). Dabei dürfte es sich um eine Schutzbe- hauptung handeln, zumal in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht ein- mal näher erläutert wird, worin diese "Verständnisprobleme" konkret be- standen haben sollen. Zudem erweist sich die erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachte formelle Rüge klarerweise als verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. dazu BGE 143 V 66, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt fehlt es an stichhaltigen Gründen, weshalb die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin im derzeitigen Verfah- rensstadium unbeachtlich sein sollten. Vorliegend ist daher grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Polizeirapport respektive im Straf- befehl geschildert und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Zu prüfen bleibt, ob sich aus den am 19. September 2022 mit der Beschwerdeführerin und der Drittperson durchgeführten Einvernahmen ein davon abweichendes Bild ergibt. - 10 - 1.5.2. Zunächst steht gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschwerdefüh- rerin und der Drittperson fest, dass sich der betreffende Vorfall am 4. März 2022 auf der Ausserortsstrecke von T. in Richtung Q. ereignete. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Überholen des vor ihr ver- kehrenden Fahrzeugs der Drittperson ansetzte, als die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h aufgehoben war und die allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h galt. Sie beschleunigte ihr Fahrzeug auf ca. 80– 85 km/h, während die Drittperson ihr Fahrzeug auf ca. 70 km/h be- schleunigte. Während des Überholvorgangs fuhren die beiden Fahrzeuge für kurze Zeit nebeneinander her, bevor die Beschwerdeführerin ihr Überholmanöver abschloss (polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom 11. März 2022, S. 2; polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson vom 11. März 2022, S. 3; vgl. auch staatsanwaltschaftliche Einvernahme be- schuldigte Person vom 19. September 2022, S. 3). Aufgrund dieser Sach- lage erscheint es plausibel, dass die Drittperson nicht schneller als 70 km/h gefahren ist, andernfalls es der Beschwerdeführerin nicht gelungen wäre, sie zu überholen. In Bezug auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin diesen Über- holvorgang beendete, gehen die Schilderungen auseinander. Gemäss An- gaben der Drittperson sei das überholende Fahrzeug wenige Zentimeter bzw. sehr knapp vor ihrem Fahrzeug wieder auf die Fahrspur eingebogen, so dass sie abrupt habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Aufgrund dieser Gefährdungssituation habe sie die Hupe betätigt, worauf- hin die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand abge- bremst habe. Die Drittperson habe ihr Fahrzeug mittels Vollbremsung zum Stehen bringen und dabei etwas nach rechts auf den Kiesstreifen auswei- chen müssen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug mit- ten auf der Fahrbahn im 80er-Bereich stehen lassen und habe sich zum Fahrzeug der Drittperson begeben. Beide Fahrzeuge seien ca. zwei Minu- ten auf der Strasse gestanden. Währenddessen hätten zwei nachfolgende Fahrzeuge ein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn vornehmen müs- sen (vgl. polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson vom 11. März 2022, S. 4; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Auskunftsperson vom 19. Sep- tember 2022, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin sagte demgegenüber in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft R. aus, sie sei beim Überholvor- gang korrekt vorgegangen. Da die Drittperson so stark gehupt habe, habe sie wissen wollen, was da gewesen sei. Das Hupen habe sie erschreckt. Deshalb habe sie angehalten, habe an ihrem Fahrzeug nachgesehen, ob alles in Ordnung sei, und sei danach zum Fahrzeug der Drittperson gegangen. Auf den Bremsvorgang angesprochen, gab sie an, nach dem Einbiegen auf die Normalspur nicht sofort stehen geblieben zu sein. Sie habe ein paar Meter benötigt, bis sie zum Stillstand abgebremst habe. Sie habe zu 100 Prozent keinen Schikanestopp vorgenommen, da sie das - 11 - Fahrzeug habe überprüfen wollen und die Drittperson nicht direkt hinter ih- rem Fahrzeug gewesen sei. Diese hätte sie sogar überholen können, um weiter geradeaus zu fahren. Auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters führte die Beschwerdeführerin zudem aus, wegen des Hupens und des Beschleu- nigens der Drittperson grosse Angst gehabt und bei einer Ein- oder Aus- fahrt rechts angehalten zu haben (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernah- me beschuldigte Person vom 19. September 2022, S. 3 f.). 1.5.3. Im Gegensatz zur Drittperson, deren Aussagen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft in sich stimmig sind und die keine erkennbaren Wider- sprüche enthalten, lässt das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin Zweifel an ihren Sachverhaltsschilderungen aufkommen. Immerhin hatte sie den von ihr gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Sachverhalt damals – nach erfolgter Belehrung bezüglich Art. 158 StPO – unterschrift- lich anerkannt. Erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Be- tracht gezogenen Administrativmassahme respektive nach Ergehen des Strafbefehls stellte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in den wesent- lichen Punkten anders dar. Dabei unterlässt sie es, konkret darzulegen, aus welchem Grund ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft R. und im Adminis- trativverfahren vorgetragene Sachverhaltsdarstellung von ihren Aussagen gegenüber der Polizei und dem darauf basierenden Sachverhalt im Strafbefehl abweicht. Da sie gegenüber der Polizei noch aussagte, ab- gebremst zu haben, um die Drittperson wegen deren Beschleunigens zur Rede zu stellen, und sie das Betätigen der Hupe nur nebenbei erwähnte und dieses für sie daher offenbar gar nicht im Vordergrund stand, ist ihre aktuelle Behauptung, wonach sie das Hupen erschreckt und in grosse Angst versetzt habe, nur schwer nachvollziehbar und wenig glaubhaft. Wäre sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden, hätte sie dies bereits gegenüber der Polizei kundgetan. Dementsprechend bestehen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angabe, wonach sie gebremst respektive angehalten haben will, um die Funktionstüchtigkeit ihres Fahr- zeugs zu überprüfen, zumal sie diesen Umstand gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt und im Gegenteil ausgeführt hatte, abgebremst zu haben, um mit der Drittperson zu sprechen. Des Weiteren fällt auf, dass sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme erst nach einer Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters einwarf, vor allem auch deshalb in Angst versetzt worden zu sein, weil die Drittper- son beschleunigt habe. Auch diese – erst spät vorgebrachte – Aussage erscheint nicht plausibel. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Anga- ben auf 80–85 km/h beschleunigte und die Drittperson nicht schneller als 70 km/h gefahren sein dürfte, konnte sie den Überholvorgang offenbar ohne Weiteres beenden. Dass ihr das Überholen dadurch, dass das andere Fahrzeug seine Geschwindigkeit auf 70 km/h erhöhte, erschwert worden - 12 - oder dass sie beispielsweise aufgrund von nahendem Gegenverkehr in Be- drängnis geraten wäre, macht sie nicht geltend. Im Gegenteil führt sie aus, den Überholvorgang korrekt beendet zu haben (Beschwerde ans DVI vom 8. Juli 2022, S. 3 [Akten DVI, act. 10]). Daher leuchtet nicht ein, weshalb das Beschleunigen des von ihr überholten Fahrzeugs bei der Beschwerde- führerin hätte Angst auslösen sollen, zumal sie das Überholmanöver jeder- zeit hätte abbrechen können. Was die aktuelle Darstellung der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ihr Fahrzeug in einer Ausweichstelle bis zum Stillstand abgebremst habe (Beschwerde, S. 4), ist anzumerken, dass sie gegenüber der Polizei noch unmissverständlich angegeben hatte, dass auch ihr Fahrzeug nach Been- den des Bremsvorgangs "mitten auf der Strasse" gestanden habe. In ihrer Beschwerde ans DVI legte sie hingegen dar, am rechten Strassenrand in einer kleinen Bucht angehalten zu haben (Akten DVI, act. 10). Vor der Staatsanwaltschaft wiederum sagte sie aus, bei einer Ein- oder Ausfahrt rechts angehalten zu haben (staatsanwaltschaftliche Einvernahme be- schuldigte Person vom 19. September 2022, S. 4). Abgesehen davon, dass dieses Aussageverhalten nicht als konstant bezeichnet werden kann, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch den Assistenzstaatsanwalt nicht von sich aus darauf zu sprechen kam, an wel- cher Stelle sie ihr Fahrzeug zum Stillstand brachte, sondern erst als ihr Rechtsvertreter sie konkret danach fragte. Auf die Frage des Assistenz- staatsanwalts, ob sie den Bremsvorgang näher beschreiben könne, gab sie lediglich an, dass sie nach dem Einscheren nach rechts nicht sofort stehen geblieben sei, sondern schon ein paar Meter benötigt habe, bis sie zum Stillstand abgebremst habe. Diese Aussage deutet nicht darauf hin, dass sie währenddessen noch Ausschau nach einer geeigneten Ausweichmög- lichkeit gehalten hätte, ansonsten sie diesen sehr wesentlichen Aspekt ge- genüber dem einvernehmenden Assistenzstaatsanwalt wohl aktiv kommu- niziert hätte. Ausserdem sagte sie aus, die Drittperson hätte sie sogar über- holen können, um weiter geradeaus zu fahren (staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme beschuldigte Person vom 19. September 2022, S. 4; Beschwer- de, S. 5). Auch diese Ausführungen lassen vermuten, dass sich ihr Fahr- zeug nach dem Bremsvorgang nicht in einer Ausweichstelle, sondern auf der Fahrbahn befand, so dass es nur durch ein "Überholen" passiert wer- den konnte. Somit erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin zur Benutzung der angeblichen Ausweichstelle nicht glaubhaft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans DVI noch behauptete, die Drittperson sei ihr nach dem Überholvorgang nötigend nahe aufgefahren und habe dabei mehrfach die Hupe betätigt (Akten DVI, act. 10). Diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei getätigt hatte, sondern lässt sich auch anhand ihrer - 13 - Aussagen bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen. Hätte sich der Vor- fall tatsächlich auf diese Weise zugetragen, hätte die Beschwerdeführerin dies zweifellos von sich aus thematisiert. Ihre Behauptung erscheint daher abwegig und wird bezeichnenderweise aktuell auch gar nicht mehr vorge- bracht. Ferner erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin "der ersten Stun- de" ohnehin als zuverlässiger als jene, die erst im Laufe des Verfahrens getätigt wurden (siehe zur Beweisregel der sog. "Aussagen der ersten Stunde": BGE 143 V 168, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 6). 1.5.4. Nach dem Gesagten ist die aktuelle Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Aussageverhaltens und der dadurch ent- standenen Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt als weniger glaubhaft einzustufen als diejenige der Drittperson. Im Übrigen zeigt sie trotz entsprechender Behauptung auch nicht auf, inwiefern die Aussagen der Drittperson widersprüchlich sein sollten. Daher erstaunt es nicht, dass die Staatsanwaltschaft R. am Strafbefehl vom 18. Mai 2022 festhielt und die Angelegenheit ans Bezirksgericht S. überwies. Es liegen somit gewichtige Indizien vor, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er sich gestützt auf den Polizeirapport vom 20. März 2022 und den darauf basierenden Feststellungen im Strafbefehl vom 18. Mai 2022 präsentiert und welchen die Vorinstanz dementsprechend ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Die gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich folglich als un- behelflich. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2022 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 9. August 2022 bestätigte Anordnung einer verkehrspsy- chologischen Begutachtung. 2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 16d SVG). - 14 - Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzun- gen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), insbesondere wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motor- fahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreig- nung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unter- zogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Ok- tober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 2.2.2. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hin- weise (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweis). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 68, Erw. II/3.1). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zustän- dige Behörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1 mit Hinweis). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessen- der Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2 mit Hinweisen). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG ge- nannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprü- fung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreig- nung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw. 3.2 mit Hin- weisen). Dies ist unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Zur Konkretisierung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG wird in den Materialien ausgeführt, bei den genannten Widerhandlungen liege ein Charakterdefizit - 15 - nahe. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispiels- weise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (Botschaft vom 20. Ok- tober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Si- cherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Geringfügige Ver- kehrsregelverstösse lassen in der Regel nicht auf rücksichtsloses Verhal- ten schliessen. Vielmehr müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen besonderen Schweregrad aufweisen (grobe Verkehrsregelverletzun- gen) und im Zusammenhang mit dem Charakter der betroffenen Person stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kann auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, wenn dadurch – unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Rücksichtslosigkeit im Sinne der Norm kann daher auch ge- stützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grob- fahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.2.2 mit Hinweis). 2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die ande- ren Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Ver- kehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmass- nahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeug- führende Person werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie eine Ge- fahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug (aus charakterli- - 16 - chen Gründen) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motor- fahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer massgebend. Die Frage, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die motorfahrzeug- führende Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der be- gangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a mit Hinweisen). 2.3. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt ange- ordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, das Fahrmanöver vom 4. März 2022 stelle für sich allein ein Fehlverhalten im Strassenverkehr dar, welches hinreichende Anhalts- punkte fehlender charakterliche Fahreignung begründe und eine verkehrs- psychologische Begutachtung zwingend erforderlich mache. Im vorliegen- den Fall komme neben dem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Schikanestopp der Umstand dazu, dass sie ihr Fahrzeug auf der Strasse stehen gelassen und verlassen habe, um die Lenkerin des überholten Fahr- zeugs durch Zeigen des Mittelfingers zu beschimpfen. Des Weiteren ver- füge die Beschwerdeführerin erst seit rund drei Jahren über einen schwei- zerischen Führerausweis, wobei sie erst vor rund einem Jahr habe admi- nistrativrechtlich verwarnt werden müssen. Diese Verwarnung scheine ihre erzieherische Wirkung nicht im gewünschten Ausmass erzielt zu haben, was weitere Anhaltspunkte fehlender charakterlicher Fahreignung liefere. Daher sei es sachgerecht und verhältnismässig, dass die Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich ihrer charakterlichen Fahreignung begutachtet werde. 2.4. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, keinen Schikanestopp begangen zu haben. Der Stopp habe vielmehr der Kontrolle der Verkehrstauglichkeit ihres Fahrzeugs respektive der Sicherung allfälli- ger Gefahren gedient. Das Fahrzeug habe sie dementsprechend nicht ver- lassen, um die andere Autofahrerin zu beschimpfen, sondern um sich von der Sicherheit ihres Fahrzeugs zu überzeugen und andere Gefahrensitua- tionen auszuschliessen. Sie habe daher gute Gründe gehabt, ihr Fahrzeug umgehend zu stoppen, weshalb nicht von einem Schikanestopp ausgegan- gen werden dürfe. Aus den Akten liessen sich keine konkreten Anhalts- punkte erkennen, welche die Fahreignung ernsthaft in Zweifel ziehen wür- den. Die alleinigen Aussagen einer Privatperson könnten keine derartigen Zweifel entstehen lassen. Insbesondere sei zu beachten, dass die Lehre als Beispiel der fehlenden Fahreignung auf ein wiederholtes Abbremsen eines anderen Autos auf der Autobahn hinweise. Ein wiederholtes Verhal- ten werde der Beschwerdeführerin jedoch zu Recht nicht vorgeworfen, ge- - 17 - schweige denn, dass dies auf der Autobahn stattgefunden hätte. Die Vo- raussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG lägen demnach nicht vor und eine Begutachtung sei nicht anzuordnen. 2.5. 2.5.1. Bei Personen, die grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefähr- den, liegt wie erwähnt ein Charakterdefizit nahe, das eine entsprechende Fahreignungsabklärung erfordert (siehe vorne Erw. 2.2.2). Auch der "Leit- faden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. No- vember 2020 (nachfolgend: Leitfaden) geht davon aus, dass eine Fahreig- nungsabklärung bei einer fahrzeuglenkenden Person indiziert ist, die an- dere Verkehrsteilnehmende schikaniert, indem sie sie im Sinne eines Schi- kanestopps zum Abbremsen oder Anhalten oder im Sinne eines Abdrän- gens zum Ausweichen zwingt (Leitfaden, Ziff. 4/B/5, S. 18). Zwar ist der als Richtlinie zu betrachtende Leitfaden für die Verwaltungs- und Gerichtsbe- hörden nicht verbindlich, indessen gibt er Hinweise auf auffällige Verhal- tensweisen im Verkehr und ist bei der Fahreignungsprüfung miteinzubezie- hen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_406/2022 vom 26. September 2022, Erw. 4; 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 3.2.2; jeweils mit Hinweis; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Ja- nuar 2022, Erw. II/2.5.1; WBE.2020.54 vom 27. April 2020, Erw. II/4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend sprechen – nach gegenwärtiger Aktenlage – gewichtige Indizien für folgenden Ablauf der Geschehnisse: Die Beschwerdeführerin überholte anlässlich des Vorfalls vom 4. März 2022 die Drittperson auf der besagten Ausserortsstrecke in Richtung Q. mit einer Geschwindigkeit von 80– 85 km/h, während die Drittperson ihr Fahrzeug auf 70 km/h beschleunigte. Nach dem Überholvorgang bog die Beschwerdeführerin mit derart knappem Abstand vor das überholte Fahrzeug ein, dass die Drittperson abrupt bremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Nachdem diese die Hupe betätigt hatte, um auf die Gefahrensituation aufmerksam zu ma- chen, bremste die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug bis zum Stillstand ab, woraufhin die Drittperson eine Vollbremsung einleiten und zur Verhinde- rung einer Kollision leicht nach rechts auf den Kiesstreifen ausweichen musste. In der Folge verliess die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug und liess dieses mitten auf der Fahrbahn stehen, um sich zum anderen Fahr- zeug zu begeben und die Drittperson – mittels beschimpfender Gesten – zur Rede zu stellen. Währenddessen mussten zwei nachfolgende Fahr- zeuge aufgrund der beiden auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn ausweichen. - 18 - Dass die Vorinstanz das beschriebene Bremsmanöver der Beschwerde- führerin einstweilen als Schikanestopp qualifiziert hat, ist dabei nicht zu be- anstanden. Ein solcher liegt vor bei brüskem Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens von anderen Verkehrsteilnehmenden (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Gestützt auf die Aussagen der Drittperson ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Not und mitten auf der Fahrbahn abrupt angehalten hat. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die Drittperson – unbestrittenermassen – ebenfalls mitten auf der Fahrbahn respektive leicht schräg mit dem rechten Vorderrad auf dem Kiesstreifen zum Stehen kam, denn ohne diesen Bremsvorgang der Beschwerdeführerin hätte für sie gar kein Grund bestanden, mitten auf der Ausserortsstrecke anzuhal- ten. Dagegen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeb- lichen Grund des Bremsens und dem Ort des Anhaltens, wie bereits dar- gelegt (siehe vorne Erw. 1.5.3), als nicht glaubhaft einzustufen. Sie macht zudem weder geltend noch liegen entsprechende Hinweise vor, dass sie wegen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses zum Einleiten eines sofortigen Bremsvorgangs gezwungen gewesen wäre. Es ist somit anzu- nehmen, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang einzig deshalb brüsk bis zum Stillstand abbremste, weil sie sich am Verhalten der Drittper- son, welche die Hupe betätigt hatte, störte und sie in der Folge zur Rede stellen wollte. Ob die Drittperson berechtigterweise gehupt hat oder nicht, ist hier nicht entscheidend. So oder anders ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nach aktuellem Stand als Schikanieren zu betrachten, denn es widerspricht schlicht jeglicher Vernunft, jemanden zur Rede stellen zu wollen, indem die betreffende Person mitten auf einer Ausserortsstrecke bei einer Geschwin- digkeit von über 80 km/h und vorhandenem Verkehrsaufkommen ausge- bremst wird. Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin die Drittperson aufgrund deren Hupens – wovon sie sich offensichtlich provozieren liess – eine Lektion er- teilen oder diese massregeln wollte. Vor dem Abschluss des Strafverfah- rens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise der Be- schwerdeführerin dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausging. Die derzeitige Aktenlage spricht jedoch dafür, dass die Beschwer- deführerin durch ihr Verhalten eine sehr schwere konkrete Gefährdungssi- tuation geschaffen hat, indem sie mit äusserst knappem Abstand und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h direkt vor die Drittperson einschwenkte und diese durch einen brüsken Bremsvorgang letztlich dazu zwang, ihrer- seits bis zum Stillstand abzubremsen und dabei ein – zumindest leichtes – Ausweichmanöver zu vollziehen. Dass ihr dabei nicht klar gewesen wäre, dass sie dadurch eine massive Gefährdungssituation herbeiführt, ist nicht erkennbar, und es ist wohl nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass - 19 - es nicht zu einer Kollision kam, kein Sachschaden entstand und keine Per- sonen verletzt wurden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass sie mit der Vor- nahme des Schikanestopps zumindest besonders grobfahrlässig, wenn nicht gar (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat. 2.5.2. Fahrzeuglenkende Personen müssen zweifellos über eine Reihe von (po- sitiven) charakterlichen Eigenschaften verfügen. Bei einer verkehrspsycho- logischen Begutachtung steht entsprechend u.a. die Untersuchung dieser Persönlichkeitseigenschaften im Zentrum (vgl. HAAG/GRIMM, Die verkehrs- psychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 85). Im vormaligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreig- nung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 wurde betreffend charakterliche Defizite festgehalten, dass fahrzeuglenkende Personen über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfü- gen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risi- ken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverar- beitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale An- passungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgegli- chenheit. Diese für die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erfor- derlichen Charaktereigenschaften müssen weiterhin im Mindestmass vor- liegen, um einer Person die Fahreignung attestieren zu können, auch wenn sie im aktuellen Leitfaden nicht mehr aufgeführt werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.5.2). Da die Beschwerdeführerin nach dem Überholvorgang sehr knapp vor dem Fahrzeug der Drittperson einbog, einen Schikanestopp vollzog und in der Folge ihr Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn auf einer Ausserortsstrecke stehen liess, um die Drittperson – mittels beschimpfender Gesten – zur Rede zu stellen, ist zu vermuten, dass sie allenfalls nicht über das im Stras- senverkehr notwendige Risiko- und Verantwortungsbewusstsein, eine ge- ringe Aggressionsneigung, eine Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken sowie eine reife Konfliktverarbeitung verfügen und aufgrund ihrer Persön- lichkeit zu impulsivem Verhalten neigen könnte. Angesichts dieses verant- wortungs- und rücksichtslosen Verhaltens muss daher ernsthaft bezweifelt werden, ob sie über die minimalen charakterlichen Eigenschaften, die für das Führen eines Motorfahrzeugs unabdingbar sind, verfügt und sie ent- sprechend Gewähr dafür bieten kann, ihren Pflichten als Motorfahrzeuglen- kerin künftig zuverlässig nachzukommen. Hinzu kommt, dass ihr automo- bilistischer Leumund bereits zuvor getrübt war. Der vormaligen Administra- tivmassnahme (Verwarnung) lag zwar lediglich eine als leicht eingestufte Widerhandlung zugrunde, die mit der vorliegenden Verkehrsregelverlet- zung nicht vergleichbar ist. Allerdings kann diese Verwarnung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, zumal sie nur knapp neun Monate vor der aktuel- - 20 - len Widerhandlung ausgesprochen wurde. Die erfolgte Warnungsmass- nahme hat damit offenbar nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Ohne Be- lang ist dagegen die Aussage der Drittperson, wonach sie den Eindruck gehabt habe, die Beschwerdeführerin sei nicht "Herr ihrer Sinne" (staats- anwaltschaftliche Einvernahme Auskunftsperson vom 19. September 2022, S. 3). Nachdem diese Aussage nicht in die Beurteilung der Vorinstan- zen bezüglich der Notwendigkeit einer Fahreignungsabklärung eingeflos- sen ist, erweist sich der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich. Selbst wenn der aktuelle Vorfall angesichts des nicht einschlägig getrübten automobilistischen Leumunds der Beschwerdeführerin als einmaliges Er- eignis betrachtet wird, ist anzumerken, dass im Hinblick auf die Verkehrs- sicherheit auch ein einmaliges Delikt, welches auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt, den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.54 vom 27. April 2020, Erw. II/5.4). Es liefe den Grundanliegen des Strassenver- kehrsrechts zuwider, wenn in derartigen Fällen eine Fahreignungsuntersu- chung ausgeschlossen wäre (BICKEL, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es daher nicht zu, dass es sich um ein wiederholtes Ausbremsen handeln müsste, um Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen. Die von ihr in diesem Zusammenhang ge- nannte Lehrmeinung verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2013 vom 9. Januar 2014 (BICKEL, a.a.O., N. 41 [FN 41] zu Art. 14 SVG). Daraus respektive aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, welches dem vorgenannten vorausging und ein- schlägiger sein dürfte, ist jedoch nicht zu folgern, dass die Fahreignung nur in Frage gestellt wäre, wenn sich der Schikanestopp auf der Autobahn er- eignet und dabei wiederholt wird. Wie ausgeführt (siehe vorne Erw. 2.2.2), ist von einer Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG auszugehen, wenn jemand grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen gefährdet, was beim hier zu beurteilenden Schikanestopp, der bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h ausgeführt wurde, klar der Fall ist. Zudem fällt auch das weitere Handeln der Be- schwerdeführerin in prognostischer Hinsicht negativ ins Gewicht (sehr knappes Wiedereinbiegen nach dem Überholvorgang, Stehenlassen des Fahrzeugs mitten auf der Fahrbahn einer Ausserortsstrecke, um die andere Verkehrsteilnehmerin zu massregeln und mit der Folge, dass die nachfol- genden Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn ausweichen mussten). 2.5.3. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund des am 4. März 2022 im Strassen- verkehr an den Tag gelegten, rücksichtslosen Verhaltens der Beschwerde- führerin gesamthaft betrachtet hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Fahreignung hervorrufen. Dementsprechend ist fraglich, ob - 21 - sie charakterlich geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, weshalb die Durchführung einer verkehrspsychologischen Begutachtung angezeigt ist. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung erforderlichen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG aufkommen lassen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung ei- ner verkehrspsychologischen Begutachtung als rechtmässig und die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 378.00, gesamthaft Fr. 1'878.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat - 22 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang