2. Demgemäss erweist sich die Beschwerde WBE.2022.400 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerde WBE.2023.247 ist als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Verfahren WBE.2022.400 und WBE.2023.247 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde WBE.2022.400 wird abgewiesen. Die Beschwerde WBE.2023.247 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.